Am 18., 19. und 20. September 2022 fand die „Tripartite“ (eine typische Versammlung im politischen Modell Luxemburgs) statt, bei der die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sich mit der Regierung zusammensetzen.

Die Sozialpartner haben sich dabei auf eine Reihe von wirtschafts- und steuerpolitischen Maßnahmen geeinigt, um dem derzeitigen Inflationsschub entgegenzuwirken.

1. Senkung der Mehrwertsteuersätze um 1% für das Jahr 2023.

Die Senkung der Mehrwertsteuer wird die Sätze von 17%, 14% und 8% betreffen (auf 16%, 13% bzw. 7%). Der superermäßigte Mehrwertsteuersatz bleibt unverändert bei 3%. Die Senkung um 1% gilt für alle Produkte und Dienstleistungen, ohne Einschränkung der Tätigkeit, zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023.

Diese zentrale Maßnahme wurde in den Gesetzentwurf Nr. 8083 aufgenommen: https://wdocs-pub.chd.lu/docs/exped/0133/172/267720.pdf (Zustimmung in erster Lesung, wartet auf Befreiung von der zweiten Abstimmung).

Was ist mit Transaktionen, die 2022 durchgeführt, aber erst 2023 in Rechnung gestellt werden?

  • Theoretisches Prinzip
Beispiel: Eine Bestellung erfolgt in 2022, aber wird erst 2023 geliefert/bezahlt.

Um den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz (17% oder 16%) zu bestimmen, verweist das Mehrwertsteuergesetz auf den Steuertatbestand, d. h. auf den Zeitpunkt, zu dem die Lieferung von Gegenständen erfolgt bzw. die Erbringung von Dienstleistungen abgeschlossen ist. Es handelt sich also um den Zeitpunkt, zu dem die Transaktion abgeschlossen wurde.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen zu dieser Regel:
Im Falle einer Anzahlungsrechnung oder einer Vorauszahlung wird die fällige Mehrwertsteuer bis zur Höhe des erhaltenen Betrags zu dem zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs geltenden Satz fällig.
Zur Vereinfachung: Wenn eine Rechnung ausgestellt werden muss (die häufigste vorkommende Situation), wird der Mehrwertsteuersatz vereinfachend durch das Datum der Rechnung bestimmt.

Achtung: Die Rechnung muss spätestens am fünfzehnten Tag des Monats ausgestellt werden, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung der Gegenstände oder die Erbringung der Dienstleistungen stattgefunden hat. Wird die Rechnung nach dieser Frist ausgestellt, bleibt der Stichtag für die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes der 15. Tag des Monats, der auf die Ausführung der Transaktion folgt. Es macht keinen Sinn, 2023 eine Rechnung für eine Leistung auszustellen, die nach den MwSt-Regeln 2022 hätte in Rechnung gestellt werden müssen, um den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen zu können.

  • Praktische Beispiele / Gebrauchsanweisung
1) Ein Kunde bestellt bei der Werkstatt ein neues Auto. Im Oktober 2022 wird eine Anzahlungsrechnung mit einem Steuersatz von 17 % ausgestellt. Das Auto wird im Dezember 2022 geliefert. Die Rechnung über den ausstehenden Betrag muss bis zum 15. Januar 2023 ausgestellt werden (15. Tag des Monats, der auf den Steuertatbestand / die Lieferung folgt).

Wenn die Rechnung im Dezember 2022 ausgestellt wird, gilt ein MwSt.Satz von 17% (Steuersatz am Rechnungsdatum).

Falls aber die Rechnung im Januar 2023 ausgestellt wird, gilt ein MwSt.-Satz von 16% (Steuersatz am Rechnungsdatum).

Wenn die Rechnung nach dem 15. Januar 2023, z. B. im Februar ausgestellt wird, gilt der am 15. Januar 2023 (Rechnungsdatum) gültige Mehrwertsteuersatz, d. h. 16%.

Somit können alle im Dezember 2022 gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen bei einer Rechnungsstellung im Jahr 2023 den Umsatzsteuersatz von 16% in Anspruch nehmen. Wenn die Rechnung jedoch im Dezember 2022 ausgestellt wird, gilt der Satz von 17%.
2) Im Oktober 2022 werden Malerarbeiten durchgeführt, die aber erst im Januar 2023 (verspätet) in Rechnung gestellt werden.

Die Rechnung hätte spätestens am 15. November 2022 ausgestellt werden müssen. Es gilt daher der MwSt.-Satz der Rechnungsfrist, d. h. der Satz vom 15. November 2022. Die im Januar 2023 ausgestellte Rechnung muss aus diesen Gründen einen Mehrwertsteuersatz von 17% enthalten!

Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nicht nach dem Datum der ausgestellten Rechnung (2023), sondern nach der Rechnungsstellungsfrist (15. Tag des Monats, der auf die Transaktion folgt / 2022).

Der Satz von 17% muss in den Buchhaltungssoftwaren für die Rechnungsstellung im Jahr 2023 beibehalten werden.
3) Eine Buchhaltungsleistung wird im November 2022 erbracht und im Dezember 2022 zu 17% in Rechnung gestellt. Für diese Leistung wird 2023 eine Gutschrift ausgestellt.

Die Gutschrift muss den gleichen Mehrwertsteuersatz wie die ursprüngliche Rechnung enthalten. Die Gutschrift, die 2023 für eine ursprüngliche Rechnung aus dem Jahr 2022 ausgestellt wird, muss 17% MwSt. enthalten.

Was ist, wenn nach der Gutschrift eine neue, korrigierte Rechnung für die gleiche Buchhaltungsleistung im Jahr 2023 ausgestellt wird? Der Mehrwertsteuersatz ist mit dem Rechnungsstellungsstichtag der Leistung verbunden. Das Fälligkeitsdatum für die Rechnungsstellung für eine im November 2022 erbrachte Leistung ist der 15. Dezember 2022. Die neue Rechnung, die im Jahr 2023 ausgestellt wird, muss 17 % MwSt. enthalten (der am 15. Dezember 2022 geltende Satz).
4) Vom Vermieter werden Mieten mit Mehrwertsteuer vereinnahmt. Es gibt keine Mietrechnungen (der Mietvertrag reicht aus). In dem Fall wird die Regel des Steuertatbestands angewandt. Die Miete für Dezember 2022 wird mit 17% MwSt., die für Januar 2023 mit 16% MwSt. ausgestellt.

Anmerkung: Die gleichen Regeln gelten für Rechnungen, die von einem ausländischen Dienstleister mit luxemburgischer Mehrwertsteuer erhalten werden und die selbst abgeführt werden müssen.

Aus luxemburgischer Sicht muss der ausländische Dienstleister/Lieferant am 15. des auf die Dienstleistung folgenden Monats eine Rechnung stellen. Der luxemburgische Kunde muss zu diesem Zeitpunkt selbst abführen.
  • Beispiele
1) Ein luxemburgisches steuerpflichtiges Unternehmen kauft eine Maschine von einem belgischen Unternehmen ab. Die Maschine wird im Dezember 2022 geliefert. Die Rechnung muss (aus Sicht der luxemburgischen MwSt.-Vorschriften) spätestens am 15. Januar 2023 ausgestellt werden (15. Tag des Monats nach dem Steuertatbestand / der Lieferung).

Wird die Rechnung im Dezember 2022 ausgestellt, erfolgt eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zum Satz von 17 % (Satz am Tag der Rechnungsstellung).

Wird die Rechnung im Januar 2023 ausgestellt, erfolgt eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zum Satz von 16 % (Satz des Rechnungsdatums).

Wird die Rechnung nach dem 15. Januar 2023 verspätet ausgestellt (nach luxemburgischen MwSt.-Vorschriften, aber möglicherweise rechtzeitig nach ausländischen Vorschriften), wie z. B. im Februar 2023, erfolgt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zum Satz von 16 % (luxemburgischer Satz, der am Tag der Rechnungsstellung bzw. am 15. Januar 2023 gilt).

Folglich können alle im Dezember 2022 gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen, die im Jahr 2023 in Rechnung gestellt werden, zum Satz von 16 % selbst abgeführt werden. Wird die Rechnung jedoch im Dezember 2022 ausgestellt, gilt der Satz von 17 %.
2) Malerarbeiten werden im Oktober 2022 ausgeführt, aber erst im Januar 2023 (d.h. mit Verspätung) in Rechnung gestellt. Die Rechnung hätte spätestens am 15. November 2022 ausgestellt werden müssen. Der anzuwendende Mehrwertsteuersatz ist der Satz, der bei Abrechnungsstichtag gilt, d. h. der Satz am 15. November 2022: 17 %.

Die im Januar 2023 ausgestellte Rechnung muss mit einem Mehrwertsteuersatz von 17 % selbst beglichen werden! Der anzuwendende Satz richtet sich nicht nach dem Datum der Rechnungsausstellung (2023), sondern nach dem Abrechnungsstichtag (15. Tag des Monats nach dem Vorgang / 2022).

Der Mehrwertsteuersatz von 17% wird aus diesen Gründen in den luxemburgischen Mehrwertsteuererklärungen im Jahr 2023 beibehalten.
3) Eine Buchhaltungsleistung wird im November 2022 erbracht und im Dezember 2022 mit 17% abgerechnet. Für diese Leistung wird im Jahr 2023 eine Gutschrift ausgestellt.

Die Gutschrift muss mit dem gleichen Mehrwertsteuersatz wie die ursprüngliche Rechnung ausgestellt werden. Die im Jahr 2023 ausgestellte Gutschrift für eine ursprüngliche Rechnung aus dem Jahr 2022 muss daher mit 17 % MwSt. beglichen werden.

Was geschieht, wenn nach der Gutschrift eine neue, korrigierte Rechnung für die gleiche Buchhaltungsleistung im Jahr 2023 ausgestellt wird? Der Mehrwertsteuersatz ist mit dem Abrechnungsstichtag verbunden. Der Abrechnungsstichtag für eine Leistung im November 2022 ist der 15. Dezember 2022. Die neue Rechnung, die im Jahr 2023 ausgestellt wird, muss mit 17 % (am 15. Dezember 2022 geltender Satz) selbst beglichen werden.

Änderung der Mehrwertsteuersätze für bestimmte Waren und Dienstleistungen

 

Im Haushaltsentwurf 2023 heißt es: „Um Anreize für sanfte Mobilität zu schaffen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern, unterliegen der Verkauf, die Vermietung und die Reparatur von Fahrrädern sowie die Reparatur von Haushaltsgeräten künftig dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 8%“ (7% für das Jahr 2023 auf der Grundlage des Dreiparteienabkommens).

 

Auf der Grundlage des Dreiparteienabkommens gilt ab 2023 (Rechnungsdatum) für Photovoltaikanlagen der superermäßigte Mehrwertsteuersatz von 3%.

2. Steuergutschrift

Die „Tripartite“ hat sich darauf geeinigt, den bestehenden Rahmen der Steuergutschrift für Investitionen zu modernisieren, um Investitionen luxemburgischer Unternehmen in die digitale Entwicklung und als Teil eines Energie- und Ökologiewandelprojekts zu fördern.

Zu dieser Maßnahme wird 2023 ein Gesetzentwurf vorgelegt, der 2024 in Kraft treten soll.

3. Unterstützung von Unternehmen in Energiefragen

Die Tripartite führte eine Reihe von Maßnahmen und Hilfen für Unternehmen durch, die von dem durch den Konflikt in der Ukraine verursachten Anstieg der Energiepreise besonders betroffen sind:

Beihilfen für energieintensive Unternehmen (Punkt II 2. / Gesetzentwurf Nr. 8075 https://wdocs-pub.chd.lu/docs/exped/0133/079/266791.pdf)

Beihilfen für Unternehmen, deren Energiekosten (Gas/Strom) mindestens 2 % ihres Umsatzes in dem Monat ausmachen, für welche einen Antrag gestellt wurde (Punkt II. 3)

Weitere Informationen zu diesen Beihilfen für Unternehmen finden Sie auf den Seiten 7 bis 10 des Dreiparteienabkommens (https://gouvernement.lu/dam-assets/documents/actualites/2022/09-septembre/28-tripartite/skm-c36822092814330.pdf)

4. Ratenzahlung der Sozialversicherungsbeiträge

Die „Tripartite“ beabsichtigt weiterhin den Arbeitgebern durch die Abschaffung am 1. Januar 2023 des Vorauszahlungssystems auf die Sozialversicherungsbeiträge zu helfen. Es soll damit eine ausgeglichene Verteilung der Belastung der Sozialversicherungsbeiträge auf alle Monate des Jahres erreicht werden.

Weitere Informationen zu dieser Maßnahme finden Sie unter Punkt 8. (Seite 10) der Dreiparteienvereinbarung (https://gouvernement.lu/dam-assets/documents/actualites/2022/09-septembre/28-tripartite/skm-c36822092814330.pdf)

5. Maßnahmen für die Haushalte

Weitere Informationen zu diesen Maßnahmen für Haushalte finden Sie auf den Seiten 4 bis 6 der Dreiparteienvereinbarung (https://gouvernement.lu/dam-assets/documents/actualites/2022/09-septembre/28-tripartite/skm-c36822092814330.pdf)

Zum Schluss

Diese Maßnahmen, die den aktuellen politischen und wirtschaftlichen Kontext widerspiegeln, werden dem luxemburgischen Staat rund 1,1 Milliarden Euro kosten.

Sollte sich die wirtschaftliche und soziale Lage im Laufe des Jahres 2023 erheblich verschlechtern, könnte eine neue Sitzung der „Tripartite“ stattfinden.

45 rue des Scillas
L-2529 Howald
www.bakertilly.lu
 
 
 
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