


(*): Wenn ein Feiertag auf einen Samstag oder einen Sonntag fällt, so ist dieser durch einen zusätzlichen Urlaubstag gemäß Art. L.232-3 und Art. L.232-6 (2) des Arbeitsgesetzbuches zu ersetzen.
Dazu kommen noch einige arbeitsfreie Tage, die in einem Kollektivvertrag vorgesehen sein können oder an denen der Arbeitgeber freiwillig arbeitsfrei gibt. (z.B: Rosenmontag, Karfreitag, Feiertag in Luxemburg-Stadt, Allerseelen, usw.)